AGBS
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1. Gegenstand des Vertrags ist die Vermietung des im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung näher beschriebenen Mietgegenstands durch: EventBOX BW GbR, Supperstraße 13, 70565 Stuttgart (vertretungsberechtigt: Sven Ulmer und Simon Deck) – im Folgenden „Vermieter“ genannt.
1.2. Der Vermieter stellt dem Mieter den Mietgegenstand für den vereinbarten Zeitraum (im Folgenden „Mietzeitraum“ genannt) zu den vereinbarten Konditionen zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich diese Konditionen auf die Lieferung, den Auf- und Abbau sowie den Abtransport des Mietgegenstands durch den Vermieter am vereinbarten Veranstaltungsort.
1.3. Spätestens 5 Werktage nach dem vereinbarten Rückgabedatum (im Folgenden „Mietende“ genannt) stellt der Vermieter dem Mieter einen Download-Link zum Datentransfer der im Mietzeitraum entstandenen Fotos zur Verfügung.
2. UNTERVERMIETUNG & WEITERVERKAUF
2.1. Jegliche Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstands an Dritte sowie der Verkauf der entstandenen Bilder (digital wie gedruckt) an eine dritte Person wird ausdrücklich untersagt.
3. MIETPREIS & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Der Mietpreis richtet sich nach den einzelnen Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung.
3.2. Die Zahlung des Mietpreises erfolgt per Vorkasse. Der vollständige Rechnungsbetrag muss spätestens bis zum Tag des vereinbarten Buchungsbeginns (Mietbeginn) auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Alternativ ist eine Barzahlung vor dem Aufbau des Mietgegenstands am Einsatztag möglich. Kartenzahlungen, Schecks, PayPal oder andere Zahlungsdienstleister werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.3. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig bis zum Mietbeginn ein, ist der Vermieter berechtigt, die Leistung (Aufbau und Inbetriebnahme des Mietgegenstands) zu verweigern.
4. STORNIERUNG & RÜCKTRITT DURCH DEN MIETER
4.1. Der Mieter kann den Vertrag vor dem vereinbarten Mietbeginn (Veranstaltungstag) stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ist ausreichend).
4.2. Im Falle einer Stornierung durch den Mieter steht dem Vermieter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen und den entgangenen Gewinn zu. Diese Stornierungsgebühren sind wie folgt gestaffelt und richten sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter:
- bis 2 Monate (60 Tage) vor dem vereinbarten Mietbeginn:
Es fallen 30 % des vereinbarten Gesamtmietpreises als Stornierungsgebühr an.
- bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn:
Es fallen 50 % des vereinbarten Gesamtmietpreises als Stornierungsgebühr an.
- weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn:
Es fallen 100 % des vereinbarten Gesamtmietpreises als Stornierungsgebühr an.
5. FESTSTELLUNG DER PERSONENIDENTITÄT
5.1. Der Vermieter kann verlangen, dass sich der Mieter bzw. die für die Übergabe vor Ort verantwortliche Person ihm gegenüber mit einem amtlichen Dokument (Personalausweis oder Führerschein) ausweist.
6. MIETZEITRAUM & VERZÖGERUNGEN BEIM ABBAU
6.1. Der Mietzeitraum ist im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt und darf ohne gesonderte schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht überschritten werden.
6.2. Da der Auf- und Abbau des Mietgegenstands durch den Vermieter erfolgt, ist der Mieter verpflichtet, zum vereinbarten Abbauzeitpunkt den ungehinderten Zugang zum Mietgegenstand zu gewährleisten.
6.3. Kann der Mietgegenstand aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang zum Veranstaltungsort, blockierter Abbauweg, unvollständige Räumung), nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgebaut und abtransportiert werden, schuldet der Mieter für die Zeit der Verzögerung bis zum tatsächlichen Abtransport eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 300,00 EUR pro angefangenem Tag.
6.4. Daneben hat der Mieter für alle weiteren Kosten und Schäden einzustehen, die dem Vermieter durch die Verzögerung entstehen (z. B. Verdienstausfall durch Folgeaufträge, zusätzliche Fahrtkosten).
7. PFLICHTEN DES MIETERS
7.1. Der Mieter überzeugt sich bei der Übergabe und nach dem Aufbau durch den Vermieter von der Betriebsbereitschaft und dem ordnungsgemäßen Zustand des Mietgegenstands samt Zubehör. Schon vorhandene Schäden sind sofort gemeinsam festzuhalten.
7.2. Der Mietgegenstand sowie das Zubehör sind pfleglich zu behandeln. Nach Beendigung des Mietzeitraums ist der Mietgegenstand in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zur Demontage zu übergeben. Bei extremer Verschmutzung des Mietgegenstands oder des Zubehörs behält sich der Vermieter vor, Reinigungskosten gesondert in Rechnung zu stellen.
7.3. Der Mieter hat alle technischen Vorschriften und Hinweise des Vermieters zu beachten.
7.4. Der Mieter ist verpflichtet, einen geeigneten und sicheren Aufstellort zur Verfügung zu stellen, der einen gefahrlosen Betrieb des Mietgegenstands ermöglicht (insb. ebener Untergrund, Schutz vor direkter Beschädigung und stabiler Stromanschluss).
7.5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand über den gesamten Mietzeitraum vor Nässe, Frost, starkem Wind und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Bei extremen Witterungsverhältnissen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung) hat der Mieter die Pflicht, den Mietgegenstand unverzüglich entsprechend zu sichern (z. B. durch Unterstellen in geschlossenen Räumen).
7.6. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Beschädigungen durch Vandalismus, Fehlbedienung durch Gäste oder Diebstahl auf eigene Verantwortung und Kosten zu sichern.
7.7. Der Mieter (oder eine von ihm benannte verantwortliche Person) erhält nach dem Aufbau des Mietgegenstands vor Ort eine mündliche Einweisung sowie eine Sicherheitseinweisung durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, diese Hinweise strikt zu beachten und an eventuelle Nutzer weiterzugeben.
8. VERHALTEN BEI TECHNISCHEN STÖRUNGEN
8.1. Bei Unfällen, Schäden oder technischen Störungen des Mietgegenstands ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über die am Mietgegenstand gut sichtbar angebrachten Notfall-Telefonnummern zu benachrichtigen. Bei Missachtung dieser Benachrichtigungspflicht haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden, sofern er die unterlassene oder verspätete Meldung zu vertreten hat.
8.2. Der Mieter ist unter keinen Umständen befugt, den Mietgegenstand eigenständig zu öffnen, technische Veränderungen vorzunehmen oder Reparaturversuche (auch durch Dritte) durchzuführen.
9. HAFTUNG DES MIETERS
9.1. Der Mieter garantiert, dass er hinsichtlich der Fotos, die sich bei Mietende auf dem Mietgegenstand befinden, für die vertragsgegenständliche Nutzung uneingeschränkt verfügungsbefugt ist. Er sichert zu, dass die Inhalte frei von sämtlichen Rechten Dritter (einschließlich Urheber- und Persönlichkeitsrechten) sind bzw. dass die jeweils abgebildeten Personen ihre ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung und Speicherung erteilt haben.
9.2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der vertraglichen Nutzung der Bilder oder der vom Mieter zur Verfügung gestellten Materialien erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die dem Vermieter bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Der Vermieter wird den Mieter unverzüglich über entsprechende Maßnahmen der Rechtsverteidigung informieren.
10. HAFTUNG DES VERMIETERS
10.1. Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch den Vermieter verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Vermieters bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden – insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden, untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns – ausgeschlossen.
10.3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters – insbesondere eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung – bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung des Vermieters bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.4. Die Einschränkungen der Ziffern 9.1, 9.2 und 9.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1. Änderungen der Verträge, Abmahnungen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Als Schriftform genügen auch Telefax und E-Mail. Diese Formvorschrift kann ihrerseits nur schriftlich aufgehoben oder geändert werden.
11.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters haben nur Gültigkeit, wenn der Vermieter diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4. Sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 ZPO ist, oder wenn der Mieter nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart vereinbart.
11.5. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht anders bestimmt, der Sitz des Vermieters (Stuttgart).
11.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.